Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
blnck systems · Inhaber: Nick Eibl, Einzelunternehmer
Wendelinusstraße 17, 63579 Freigericht · USt-IdNr. DE365439089
E-Mail: eibl@blnck-systems.com · Telefon: +49 157 56107586
Stand: [06.07.2026] · Version 1.1
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Nick Eibl, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „blnck systems" (nachfolgend „Anbieter"), und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde") über die nachstehend beschriebenen Leistungen der Lead-Generierung und damit verbundener automatisierter bzw. KI-gestützter Systeme.
(2) Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen (insbesondere das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gesondert getroffene Abreden) haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(5) „Qualifizierter Termin" ist ein vom System des Anbieters generierter Kontakt zu einem Eigentümer mit konkreter, anlassbezogener Verkaufsabsicht, realistischem Verkaufshorizont, geklärter Eigentümer- und Entscheiderstruktur, realistischer Preisvorstellung sowie einem zum Vermarktungsprofil des Kunden passenden Objekt. Bei einem als „HOT" eingestuften Kontakt ist zusätzlich ein fester Termin im Kalender des Kunden gebucht; bei einem als „WARM" eingestuften Kontakt erfolgt die qualifizierte Übergabe ohne fixierten Termin. Auf die Termin-Zusage nach § 5 werden ausschließlich als „HOT" eingestufte Kontakte angerechnet; als „WARM" eingestufte Kontakte werden nur angerechnet, soweit der Kunde der Anrechnung im Einzelfall zuvor in Textform zugestimmt hat. Die Einstufung erfolgt anhand der dokumentierten Qualifizierungsergebnisse des Systems; Einwände gegen die Einstufung eines Kontakts teilt der Kunde unverzüglich nach Übergabe in Textform unter Angabe der Gründe mit.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragstyp
(1) Gegenstand des Vertrages ist die laufende Erbringung von Dienstleistungen zur Generierung und Vorqualifizierung von Verkäufer-Kontakten für den Kunden mittels eines automatisierten, teils KI-gestützten Multi-Channel-Systems gemäß dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder zahlenmäßigen Erfolg. Insbesondere ist der Vertrag kein Werkvertrag; werkvertragliche Abnahme- und Mängelrechte finden keine Anwendung.
(3) Sämtliche im Angebot, in Werbematerialien oder in der Kommunikation genannten Kennzahlen (insbesondere Anzahl von Terminen, Leads oder Aufträgen) sind Ziel- und Erwartungswerte, die auf Erfahrungswerten beruhen, und stellen keine zugesicherte Eigenschaft, keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie im Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 BGB und keinen geschuldeten Erfolg dar. Hiervon unberührt bleibt die in § 5 geregelte Termin-Zusage als gesondert definierte, abschließend geregelte Leistungszusage.
(4) Der Erfolg der Leistungen hängt wesentlich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters ab, insbesondere von der Marktlage, dem Verhalten der Zielgruppe, der Abschlussstärke des Kunden sowie von Drittplattformen (z. B. Meta, Google) und deren Algorithmen, Richtlinien und Verfügbarkeit. Der Anbieter übernimmt insoweit keine Gewähr.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindefrist versehen sind. Eine im Angebot genannte Gültigkeitsdauer gilt als Bindefrist.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform und die Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, spätestens jedoch mit einvernehmlicher Aufnahme der Leistungserbringung durch den Anbieter.
(3) Die Einbeziehung dieser AGB erfolgt durch deutlichen Hinweis im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nebst zumutbarer Abrufmöglichkeit; dies genügt im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 310 Abs. 1 BGB).
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
(1) Der Anbieter erbringt nach Maßgabe des Angebots insbesondere folgende Leistungen:
- Aufbau und Betrieb des Systems (Funnel sowie bezahlte Kampagnen, schwerpunktmäßig auf Meta und Google sowie weiteren geeigneten Kanälen);
- datengestützte Zielgruppen-Analyse;
- automatisiertes Follow-up via Telefon und E-Mail;
- mehrstufige Vorqualifizierung der Kontakte;
- laufende Kampagnenoptimierung;
- monatliches Performance-Reporting.
(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere das Werbebudget (Media-Spend; § 7) sowie ein CRM-System; ein CRM wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen gesonderte Vereinbarung bereitgestellt oder angebunden.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, den konkreten Leistungsweg (eingesetzte Kanäle, Tools, Skripte, Modelle und Prozesse) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu wählen und im Rahmen der laufenden Optimierung anzupassen, solange der vertraglich vereinbarte Leistungszweck und die vereinbarte Leistungsqualität gewahrt bleiben.
(4) Leistungen, die über den im Angebot beschriebenen Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
§ 5 Termin-Zusage (abschließende Regelung)
(1) Der Anbieter sagt zu, pro Kalendermonat mindestens zehn (10) qualifizierte Termine im Sinne von § 1 Abs. 5 zu generieren („Termin-Zusage"). Die Termin-Zusage ist eine vertragliche Leistungsfortsetzungszusage mit der in Absatz 2 abschließend geregelten Rechtsfolge; sie ist keine Garantie im Sinne der §§ 276 Abs. 1, 443 BGB und begründet keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für einen wirtschaftlichen Erfolg.
(2) Werden in einem Kalendermonat weniger als zehn qualifizierte Termine generiert, setzt der Anbieter seine Tätigkeit ohne weitere Grundvergütung fort, bis — unter Anrechnung der im betroffenen Kalendermonat bereits generierten qualifizierten Termine — insgesamt zehn qualifizierte Termine erreicht sind („Verlängerungsphase"). Der monatliche Retainer (§ 8 Abs. 1) pausiert während der Verlängerungsphase; die Erfolgsbeteiligung (§ 8 Abs. 2) bleibt unberührt. Das Werbebudget ist auch während der Verlängerungsphase vom Kunden zu tragen (§ 7). Die reguläre Vertragslaufzeit und die Kündigungsrechte beider Parteien (§ 9) bleiben von der Verlängerungsphase unberührt; mit Beendigung des Vertrages endet auch die Verlängerungsphase.
(3) Die Termin-Zusage steht unter der Bedingung, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (§ 6) nachkommt, die gelegten Termine wahrnimmt bzw. wahrnehmen lässt und das vereinbarte Werbebudget durchgehend bereitstellt.
(4) Die vergütungsfreie Weiterarbeit nach Absatz 2 ist die abschließende und alleinige vertragliche Rechtsfolge des Nichterreichens des Zielwerts. Da der Erfolg nach § 2 nicht geschuldet ist, begründet das bloße Nichterreichen des Zielwerts insbesondere keinen Mangel und keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Rückzahlung oder Schadensersatz. Gesetzliche Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen aus anderen Gründen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Haftungsregelung in § 14 bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Anbieter rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Konten, Freigaben und Materialien zur Verfügung, insbesondere Zugang zu den erforderlichen Werbe-, Kommunikations- und ggf. CRM-/Kalendersystemen.
(2) Der Kunde benennt einen erreichbaren Ansprechpartner, nimmt vereinbarte Termine wahr oder lässt sie wahrnehmen und erteilt erforderliche Freigaben unverzüglich.
(3) Der Kunde teilt dem Anbieter zustande gekommene Aufträge im Sinne von § 8 Abs. 3 unverzüglich, spätestens bis zum dritten Werktag des Folgemonats, in Textform mit (Makler-Meldung) und stellt die zur Abrechnung erforderlichen Angaben bereit.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich betroffene Fristen angemessen; ein hierauf beruhender Minderertrag geht nicht zu Lasten des Anbieters, und für den hiervon betroffenen Zeitraum besteht kein Anspruch aus der Termin-Zusage (§ 5). Hierdurch entstehende, nachweisbare Mehraufwände kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform gesondert zu den vereinbarten, hilfsweise zu angemessenen Sätzen berechnen.
§ 7 Werbebudget (Media-Spend)
(1) Das für die Kampagnen erforderliche Werbebudget (Media-Spend, z. B. Beträge an Meta, Google) ist nicht Bestandteil der Vergütung des Anbieters und wird vom Kunden unmittelbar getragen. Der Anbieter spricht eine transparente Empfehlung zur Höhe aus; die Entscheidung trifft der Kunde.
(2) Wird das Werbebudget nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in empfohlener Höhe bereitgestellt, ruht insoweit die Leistungspflicht des Anbieters; die Termin-Zusage entfällt für den betroffenen Zeitraum. Der Anbieter weist den Kunden auf das Ruhen und dessen Folgen unverzüglich in Textform hin.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit, Zahlung, Verzug
(1) Der monatliche Retainer beträgt 2.000,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern im Angebot keine abweichende Höhe vereinbart ist. Er entsteht ab dem ersten Tag der Leistungserbringung und wird monatlich abgerechnet.
(2) Zusätzlich erhält der Anbieter eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer je zustande gekommenem Auftrag, sofern im Angebot keine abweichende Höhe vereinbart ist.
(3) Ein „zustande gekommener Auftrag" liegt vor, sobald ein Vermarktungsauftrag zwischen dem Kunden und einem durch das System vermittelten Eigentümer wirksam unterzeichnet ist und — soweit dem Eigentümer ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht — die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB abgelaufen ist, ohne dass widerrufen wurde. Der spätere notarielle Abschluss ist nicht Voraussetzung und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(4) Wird ein bereits abgerechneter Vermarktungsauftrag nachträglich wirksam widerrufen (insbesondere infolge einer verlängerten Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB), wird die hierauf entfallende Erfolgsbeteiligung mit der nächsten Abrechnung gutgeschrieben oder erstattet. Der Kunde teilt einen solchen Widerruf unverzüglich in Textform mit.
(5) Die Erfolgsbeteiligung wird zum Ende des Monats fällig, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 3 eingetreten sind. Maßgeblich ist die Makler-Meldung des Kunden (§ 6 Abs. 3). Unterbleibt die Makler-Meldung trotz Erinnerung in Textform, ist der Anbieter berechtigt, die zustande gekommenen Aufträge auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) abzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aufträge nicht oder in geringerer Zahl zustande gekommen sind; in diesem Fall erfolgt eine Korrektur. Der Anbieter kann vom Kunden in angemessenem Umfang Auskunft und Nachweise über zustande gekommene Aufträge mit vermittelten Eigentümern verlangen.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(7) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB); die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(8) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten ab Beginn der Leistungserbringung. Danach läuft er auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 6), nicht bereitgestelltem Werbebudget (§ 7) trotz Fristsetzung oder Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen mit einem nicht unerheblichen Betrag trotz Mahnung.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
(4) Bis zur Wirksamkeit der Kündigung entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere § 628 BGB, bleiben unberührt.
§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Sämtliche vom Anbieter eingesetzten oder geschaffenen Systeme, Funnel, Workflows, Automatisierungen, Skripte, Prompts, Konfigurationen, Vorlagen und Methoden einschließlich des zugrunde liegenden Know-hows verbleiben in seinem Eigentum bzw. seiner Rechteinhaberschaft. Sie sind Geschäftsgeheimnisse des Anbieters im Sinne des GeschGehG.
(2) Der Kunde erhält an den für ihn betriebenen Komponenten ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht, ausschließlich zum vertragsgemäßen Zweck.
(3) Die im Rahmen der Leistung an den Kunden übergebenen Kontakt- und Termindaten (Leads/Termine) darf der Kunde im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit und unter Beachtung des Datenschutzrechts zeitlich unbeschränkt nutzen.
(4) Rein durch KI erzeugte Ergebnisse genießen nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 2 Abs. 2 UrhG). Soweit an Arbeitsergebnissen ausnahmsweise Schutzrechte bestehen, werden die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte mit vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung eingeräumt; bis dahin ist die vertragsgemäße Nutzung widerruflich gestattet.
§ 11 Einsatz automatisierter und KI-gestützter Systeme
(1) Der Anbieter setzt zur Leistungserbringung automatisierte und KI-gestützte Systeme ein, unter anderem zur Kontaktansprache, Vorqualifizierung und Kommunikation (insbesondere KI-Sprachassistenten). Der Kunde wird hierüber hiermit ausdrücklich informiert.
(2) Ergebnisse KI-gestützter Systeme können fehlerbehaftet oder unvollständig sein. Sie stellen keine verbindliche Tatsachen-, Rechts- oder Steuerauskunft dar. Soweit der Kunde solche Ergebnisse weiterverwendet, obliegt ihm eine eigene Prüfung auf Richtigkeit und Eignung.
(3) Der Anbieter beachtet die jeweils anwendbaren Transparenz- und Kennzeichnungspflichten, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), und stellt insbesondere sicher, dass natürliche Personen bei der Interaktion mit einem KI-System (z. B. KI-Sprachassistent) hierüber informiert werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Personenbezogene oder vertrauliche Daten des Kunden werden ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis nicht zum Training von KI-Modellen verwendet. Der Anbieter wählt eingesetzte KI-Dienste so aus und konfiguriert sie so, dass eine Nutzung übermittelter Daten zu Trainingszwecken durch den Diensteanbieter nach dessen Vertragsbedingungen ausgeschlossen oder deaktiviert ist.
§ 12 Einsatz von Subunternehmern und Drittdiensten
(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer, Plattformen und Drittdienstleister (z. B. Werbeplattformen, Telefonie-, KI- und Automatisierungsdienste) einzusetzen.
(2) Der Anbieter bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich; § 278 BGB findet Anwendung. Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere zur Auftragsverarbeitung, richten sich nach § 16 und dem gesondert geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 13 Leistungsstörungen und Verjährung
(1) Da ein Dienstvertrag vorliegt, finden werkvertragliche Mängelrechte keine Anwendung. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung wird der Anbieter die betroffene Leistung nach Rüge in angemessener Frist nachholen bzw. korrigieren.
(2) Der Kunde rügt erkennbare Leistungsstörungen unverzüglich in Textform. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben von einer unterlassenen Rüge unberührt; der Kunde kann sich jedoch nach Treu und Glauben nicht auf Umstände berufen, deren rechtzeitige Rüge eine Abhilfe ermöglicht hätte.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 14 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere Art. 82 DSGVO, bleiben unberührt.
(5) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Eine Haftung für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs, für entgangene Provisionen oder für Handlungen, Richtlinien- oder Algorithmusänderungen sowie Ausfälle von Drittplattformen besteht vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 nicht.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Methoden, vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, die unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist; im letztgenannten Fall informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit rechtlich zulässig.
(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleibt zeitlich unbeschränkt bestehen.
§ 16 Datenschutz und Verantwortlichkeit
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG, TDDDG).
(2) Der Anbieter ist hinsichtlich der Generierung und Vorqualifizierung von Kontakten bis zur Übergabe des jeweiligen Leads an den Kunden eigenständig Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Übergabe qualifizierter Kontakte an den Kunden stellt eine Übermittlung zwischen Verantwortlichen dar; ab Übergabe ist der Kunde für die weitere Verarbeitung Verantwortlicher.
(3) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet (z. B. Betrieb von Automatisierungen, Follow-up oder optionaler CRM-Pflege mit Daten des Kunden), schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; dieser ist diesen AGB als gesondertes Dokument beigefügt und geht in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
(4) Bei der werblichen Ansprache von Kontakten beachten die Parteien die Vorgaben des UWG und der DSGVO. Der Anbieter stellt sicher, dass für die von ihm initiierte telefonische Kontaktaufnahme gegenüber Verbrauchern die erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) vorliegt und dokumentiert wird. Der Kunde stellt sicher, dass für von ihm beigestellte Daten die erforderlichen Rechtsgrundlagen vorliegen.
§ 17 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name und Logo in üblicher, das Ansehen des Kunden wahrender Form als Referenz auf seiner Website und in Vertriebsunterlagen zu benennen.
(2) Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen; der Anbieter entfernt die Referenz dann innerhalb angemessener Frist.
§ 18 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- und Telekommunikationsausfälle sowie vom Anbieter nicht zu vertretende wesentliche Änderungen, Sperren oder Ausfälle bei Drittplattformen (z. B. Meta, Google) und eingesetzten Drittdiensten. Für die Dauer der Befreiung entfällt die Pflicht des Kunden zur Zahlung des Retainers anteilig.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen.
§ 19 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse anpassen, soweit dies durch Änderungen der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Rahmenbedingungen oder des Leistungsangebots sachlich veranlasst ist, die Änderung dem Kunden zumutbar ist und das vertragliche Äquivalenzverhältnis (insbesondere Leistung, Vergütung und Laufzeit) nicht zu Lasten des Kunden verändert wird. Änderungen wesentlicher Leistungspflichten oder der Vergütung sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden möglich.
(2) Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. In der Mitteilung weist der Anbieter den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hin. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort; der Anbieter kann das Vertragsverhältnis in diesem Fall mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat — der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Anbieters.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).